BVerwG - Beschluss vom 22.03.1999
4 B 10.99
Normen:
BauGB §§ 30 34 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 173
BRS 62, 701
BauR 2000, 247
IBR 2000, 183
ZfBR 2000, 70
Vorinstanzen:
Hessischer VGH - 4 UE 629.94 - 08.10.98,

Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nicht bei Bauvorbescheid

BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 4 B 10.99

DRsp Nr. 2002/5319

Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nicht bei Bauvorbescheid

1. a) Es ist geklärt, dass die Erteilung einer Baugenehmigung unter Umständen eine Verdichtung der Erschließungslast nach sich ziehen kann. Dies beruht auf der Erwägung, daß eine Baugenehmigung, die nach Maßgabe des Landesrechts die Bauausführung freigibt, obwohl die Erschließung nicht gesichert ist, dazu beiträgt, einen rechtswidrigen Zustand herbeizuführen, sofern von ihr Gebrauch gemacht wird. b) Sind Unzuträglichkeiten die Folge, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann, so ist es der hierfür mitverantwortlichen Gemeinde gegebenenfalls verwehrt, sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, daß es allein Sache des Betroffenen sei, das Erschließungsproblem zu lösen.