BGH - Urteil vom 26.07.2007
VII ZR 42/05
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 64 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1116
BGHZ 173, 314
BauR 2007, 1761
JR 2008, 377
MDR 2007, 1366
NJW 2008, 285
NZBau 2007, 653
WM 2007, 2073
ZfBR 2007, 778
ZfIR 2007, 753
Vorinstanzen:
KG, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 30/03
LG Berlin, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 69/02

Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag; Höhe der Vergütung bei Änderung des Leistungsumfangs

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII ZR 42/05

DRsp Nr. 2007/15743

Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag; Höhe der Vergütung bei Änderung des Leistungsumfangs

»a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.