KG, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 30/03
LG Berlin, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 69/02
Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag; Höhe der Vergütung bei Änderung des Leistungsumfangs
BGH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII ZR 42/05
DRsp Nr. 2007/15743
Vereinbarung der Leistungsbilder und -phasen der HOAI in einem Planungsvertrag; Höhe der Vergütung bei Änderung des Leistungsumfangs
»a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.