BGH - Versäumnisurteil vom 25.09.2003
VII ZR 13/02
Normen:
HOAI § 7 Abs. 3 ; BGB § 138 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 294
BauR 2004, 356
MDR 2004, 208
NJ 2004, 130
NJW-RR 2004, 166
NZBau 2004, 102
ZfIR 2004, 490
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale im Architektenvertrag

BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen VII ZR 13/02

DRsp Nr. 2003/15586

Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale im Architektenvertrag

»1. Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.2. Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB

Normenkette:

HOAI § 7 Abs. 3 ; BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung von Architektenhonorar.

Der Beklagte erbrachte für die Kläger Architekten- und Ingenieurleistungen hinsichtlich eines Bauvorhabens. Nach dem schriftlichen Vertrag hatten die Kläger eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars zu zahlen. Im Sommer 1993 erstellte der Beklagte seine Schlußrechnung. Sie wurde geprüft und bezahlt.

Die Kläger sind der Meinung, die Schlußrechnung des Beklagten sei überhöht und die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale unwirksam. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von rund 230.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Klägern 194.298,97 DM und Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als der Beklagte zur Rückzahlung der Nebenkostenpauschale von 32.632,26 DM verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe: