BGH - Urteil vom 30.09.2004
VII ZR 456/01
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1 § 4a S. 3 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 147
BGHZ 160, 267
BauR 2005, 118
MDR 2005, 267
NJW-RR 2005, 322
NZBau 2005, 46
ZfBR 2005, 169
ZfIR 2005, 152
Vorinstanzen:
KG, vom 14.11.2001
LG Berlin,

Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 456/01

DRsp Nr. 2004/18522

Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit

»a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben. b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein. c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.«

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1 § 4a S. 3 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers.

Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag ein.