OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 23 U 75/99
DRsp Nr. 2000/5384
Vereinbarung eines Fertigstellungstermins
Verschiebt sich ein vereinbarter Fertigstellungstermin ohne Verschulden des Auftragnehmers um einen Monat, so kann von einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit i.S. des § 284 Abs. 2BGB nicht ausgegangen werden.