Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Leistungszeitraums
BGH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen X ZR 93/94
DRsp Nr. 1998/2808
Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Leistungszeitraums
Verzug nach § 284 Abs. 2BGB kann auch aufgrund Vereinbarung eines für die Leistung kalendermäßig bestimmten Zeitraums - und zwar mit Ablauf dieses Zeitraums - eintreten (hier: "8. Kalenderwoche").