OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.12.2003
4 U 53/03
Normen:
BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 126 ; BGB § 242 ; HOAI § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 18/01

Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - Beachtung des Höchst- und Mindestpreischarakters der HOAI

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 4 U 53/03

DRsp Nr. 2004/761

Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - Beachtung des Höchst- und Mindestpreischarakters der HOAI

1. Im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 HOAI grundsätzlich möglichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars haben die Vertragsparteien den Höchst- und Mindestpreischarakter der HOAI zu beachten. Ob der Mindestsatz unterschritten ist, ist an Hand einer hypothetischen, nach der HOAI richtig aufgestellten Honorarabrechnung zu überprüfen. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Architekt mit der Vorlage seiner Schlussrechnung, in der er seine Leistungen - für den Auftraggeber erkennbar - abschließend berechnet, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen muss. Ansonsten würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen (§ 242 BGB). Daher ist ihm grundsätzlich eine nachträgliche Erhöhung der Schlussrechnung nach Treu und Glauben verwehrt.3. Eine Nachforderung nach erteilter Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar, sie kann lediglich im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Deshalb müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

Normenkette: