BGH - Beschluß vom 20.09.2000
V ZB 58/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BGHZ 145, 158
DNotZ 2000, 854
FGPrax 2000, 222
JuS 2001, 189
MDR 2000, 1367
NJW 2000, 3500
NJW-RR 2001, 298
NZBau 2001, 19
NZM 2000, 1184
Rpfleger 2001, 19
WM 2000, 2350
WuM 2000, 620
ZNotP 2000, 492
ZfIR 2000, 877
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
AG Berlin-Schöneberg,

Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

BGH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen V ZB 58/99

DRsp Nr. 2000/7551

Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

»a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329). b) Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften. d) Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig. e) Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4;

Gründe: