Auf die Revision der Beteiligten Umlegungsstelle der Stadt K. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. November 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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