OLG München - Beschluss vom 29.11.2012
34 Wx 478/11
Normen:
BGB § 894; BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1170;
Fundstellen:
ZEV 2013, 9
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II 92/11

Verfahren des Grundbuchamts bei unbekannten Erben eines Grundpfandgläubigers

OLG München, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 478/11

DRsp Nr. 2013/1447

Verfahren des Grundbuchamts bei unbekannten Erben eines Grundpfandgläubigers

Ist nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers die einer Hypothek zugrundeliegende Forderung mit der Folge des § 1163 BGB vollständig zurückgezahlt, sind die Erben des ursprünglichen Grundpfandgläubigers aber unbekannt, kommt ein Aufgebotsverfahren auch dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer die Rückzahlung der Forderung nicht ohne weiteres beweisen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.500,- EUR.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1170;

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten, Ehegatten, sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Immobilie hatte die Beteiligte zu 2 im Jahr 1963 von der Rentnerin Maria K. erworben und im Jahr 1983 einen Miteigentumsanteil von 1/2 ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1, aufgelassen. Zur Sicherung des Restkaufpreises war im Kaufvertrag aus dem Jahr 1963 für die Verkäuferin eine Sicherungshypothek über 22.600 DM bestellt und am 2.12.1968 eingetragen worden. Sie befindet sich im Grundbuch (Abt. III) an erster Rangstelle. Die Grundpfandgläubigerin ist im Jahr 1979 verstorben, Erben konnten im Nachlassverfahren nicht ermittelt werden.