BVerwG - Urteil vom 07.05.1971
IV C 76.68
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 1 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 9 Abs. 6; BBauG § 12;
Fundstellen:
BauR 1971, 182
BRS 24 Nr. 15
Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7
DÖV 1971, 633
DVBl 1971, 759
NJW 1971, 1266
VerwRspr 23, 329
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 54/65

Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der Genehmigung; Zeitpunkt des Inkrafttretens; Erforderlichkeit der Bauleitplanung; Begründung; Zulässigkeit von Tischlerwerkstätten in Wohngebieten

BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - Aktenzeichen IV C 76.68

DRsp Nr. 2009/19350

Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der Genehmigung; Zeitpunkt des Inkrafttretens; Erforderlichkeit der Bauleitplanung; Begründung; Zulässigkeit von Tischlerwerkstätten in Wohngebieten

1. Aus § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG ergibt sich für den Fall einer ortsüblichen Bekanntmachung durch befristeten Aushang keine zusätzliche (Zwischenfrist) Frist, sondern lediglich eine Mindestfrist. 2. Die Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. 3. Die unrichtige Berechnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Bebauungsplans in der Bekanntmachung nach § 12 BBauG führt nicht zur Nichtigkeit des Plans und steht seinem Inkrafttreten zu dem sich aus § 12 Satz 3 BBauG ergebenden Zeitpunkt nicht entgegen. 4. Bauleitpläne sind erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BBauG, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind. 5. Die nach § 9 Abs. 6 BBauG vorgeschriebene Begründung eines Bebauungsplans muß jedenfalls zu den zentralen Punkten der durch den Plan getroffenen Regelung begründende Hinweise geben. Ihr Fehlen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Plans (abweichend vom Urteil des BGH vom 22. Februar 1968 - III ZR 140/66 - in NJW 1968, 890 [891]).