BVerwG - Beschluß vom 11.05.1994
8 B 50.94
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2; GG Art. 193 Abs. 1; VwGO § 108; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 24 B 90.3039

Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör; Wohnungswesen: Zweckentfremdungsrechtlicher Wohnraumbegriff

BVerwG, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 8 B 50.94

DRsp Nr. 1995/5586

Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör; Wohnungswesen: Zweckentfremdungsrechtlicher Wohnraumbegriff

1. Die vom zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraumbegriff geforderte Eignung, auf Dauer bewohnbar zu sein, fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen wegen einer Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - unzulässig oder unzumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Räume auf Grundlage einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften für unbewohnbar erklärt worden sind oder erklärt werden müssen. 2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; er schützt hingegen nicht vor einer von der Ansicht des Antragstellers abweichenden Beurteilung des Beweisantrages durch das Gericht.

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2; GG Art. 193 Abs. 1; VwGO § 108; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 ). Die mit dem Beschwerdevorbringen als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,