OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.09.1994
9 W 2700/94
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BauR 1995, 275
DRsp IV(415)230Nr. 14b (Ls)
JurBüro 1996, 33
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 353/93

Verfahrensrecht; Kostenentscheidung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 9 W 2700/94

DRsp Nr. 1996/29262

Verfahrensrecht; Kostenentscheidung

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind außergerichtliche Kosten.

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe

Zwischen den Parteien des Hauptprozesses fand vor dem Amtsgericht Weißenburg ein selbständiges Beweisverfahren (Aktenzeichen H 11/91) statt. Es wurde am 19. Juni 1991 beantragt und endete mit der Mitteilung des erholten schriftlichen Gutachtens an die Parteien am 16. September 1991. Die Kläger erhoben am 20. April 1993 Klage zum Landgericht Ansbach. Im Prozeß stützten sie ihre Schadensersatzansprüche u.a. auf das selbständig erholte Gutachten. Am 27. April 1994 schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich. Die Kosten des Rechtsstreits hoben sie gegeneinander auf. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens betragen 2.654,30 DM (= 102,- DM Verfahrensgebühr + 2.552,30 DM Sachverständigenentschädigung). Sie wurden von den Klägern entrichtet. Mit Beschluß vom 1. Juli 1989 wies das Landgericht Ansbach deren Antrag auf Ausgleichung der im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Gerichtskosten ab. Hiergegen richtet sich die befristete Erinnerung. Das Rechtsmittel gilt nach Vorlage durch das Landgericht als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG). Diese ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO; § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 RPflG), aber nicht begründet.