BVerfG - Beschluß vom 28.11.1984
1 BvL 13/81
Normen:
BO (Bauordnung) Hessen § 91 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 272
DÖV 1985, 530
DRsp V(529)131a-b
DVBl 1985, 383
GewArch 1985, 222
JuS 1985, 640
JZ 1985, 738
NJW 1985, 964
NVwZ 1985, 334
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 04.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen II E 87/80

Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für einfachere Bauvorhaben nach der Hessischen Bauordnung

BVerfG, Beschluß vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 1 BvL 13/81

DRsp Nr. 1992/331

Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für einfachere Bauvorhaben nach der Hessischen Bauordnung

»Der Gesetzgeber darf für die Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen für einfachere Bauvorhaben eine Mindestqualifikation vorschreiben. Jedoch hat er eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen vorzusehen, welche diese Tätigkeit schon vor Inkrafttreten der Regelung geschäftsmäßig betrieben haben.«

Normenkette:

BO (Bauordnung) Hessen § 91 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Das vorlegende Gericht hält es für verfassungswidrig, daß der hessische Gesetzgeber auch für einfachere Bauvorhaben eine besondere Bauvorlageberechtigung eingeführt hat, ohne zugleich eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen.

I.