A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das
I.
1. Das
§ 11 (1) Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2) ...
(3) ...
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