BVerfG - Beschluss vom 24.01.2007
1 BvR 383/05
Normen:
BauNVO (1990) § 14 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UZ 329/05
VGH Hessen, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UZ 3158/03
VG Gießen, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 1174/03

Verfassungsmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 383/05

DRsp Nr. 2007/4918

Verfassungsmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

1. Bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gegenüber Abstrahlungen von Mobilfunksendeanlagen hat der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, der Raum für die Berücksichtigung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen lässt. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen (BVerfG - .. BvR 1676/01 - 28.02.2002; BVerfGE 49, 89; BVerfGE 56, 54; BVerfG - 1 BvR 1658/96 - 17.02.1997).2. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes berühren in aller Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Das gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten.3. Die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen nicht überspannt werden, so dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gem. § 124a Abs. S. 4 , sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § Abs. .