GG Art. 19 Abs. 4 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; InvWoBauLG (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 - BGBl I S. 466) Art. 13 Nr. 1 S. 1 ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 48
Vorinstanzen:
OVG Brandenburg, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 D 19/94
Verfassungsrecht - Effektivität des Rechtsschutzes und Zulassungsbeschränlungen nach materiellem Recht;
BVerwG, Beschluß vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 4 NB 14.96
DRsp Nr. 2007/4055
Verfassungsrecht - Effektivität des Rechtsschutzes und Zulassungsbeschränlungen nach materiellem Recht;
1. a) Der klare Sinn des Art. 13 Nr. 1 Satz 1 InvWoBauLG besteht hiernach darin, in den in Art. 13 InvWoBauLG genannten fünf neuen Bundesländern die Zulässigkeit von Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem Baugesetzbuch auf den Zeitraum von drei Monaten nach ihrem förmlichen Inkrafttreten zu beschränken.b) Mit der Beschränkung der Antragsbefugnis auf den Zeitraum von drei Monaten nach dem "Inkrafttreten" gemäß Art. 13 Nr. 1 Satz 1 InvWoBauLG hat der Gesetzgeber eine Überprüfung der materiellen Gültigkeit von Satzungen nach dem Baugesetzbuch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist innerhalb eines Normenkontrollverfahrens ausgeschlossen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber somit - wie das Normenkontrollgericht zutreffend bemerkt - für die darin bezeichneten Normenkontrollverfahren eine zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung geschaffen, indem er die Zulässigkeit des Antrags nach § 47VwGO erstmals von der Einhaltung einer Frist abhängig gemacht hat.
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