BVerfG - Beschluß vom 19.11.1992
1 BvR 974/92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 ; ZPO § 554b ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2095
NVwZ 1993, 358
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 05.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 114/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Verwaltungsprozeß

BVerfG, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 974/92

DRsp Nr. 2005/15800

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Verwaltungsprozeß

Die Rechtsanwendungsgleichheit verlangt nicht, daß bei der Entscheidung über die Zulassung einer Revision nach § 132 VwGO die Erfolgsaussichten der Klage summarisch zu prüfen sind. § 132 Abs. 2 VwGO nennt abschließend ("nur") die Gründe, bei deren Vorliegen eine Revision zuzulassen ist. Die Erfolgsaussicht in der Sache gehört nicht dazu. Eine Prüfung dieser Erfolgsaussicht ist auch nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts geboten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 ; ZPO § 554b ;

Gründe:

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf der Anwendung und Auslegung einfachen Verfahrensrechts (§ 132 VwGO), die einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Eine solche ist nicht erkennbar.