BVerfG - Beschluß vom 15.07.1981
1 BvL 77/78
Normen:
BGB § 903 § 905 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; WHG § 1a Abs. 3 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 § 6 § 17 ;
Fundstellen:
BVerfGE 58, 300
BRS 45, Nr. 142
DB 1982, 595
DÖV 1982, 543
DVBl 1982, 340
EuGRZ 1982, 120
GewArch 1982, 247
Information StW 1982, 370
JuS 1982, 852
MDR 1982, 543
NJW 1982, 745
NVwZ 1982, 242
UPR 1982, 158
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.07.1978 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 28/76

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung nach WHG

BVerfG, Beschluß vom 15.07.1981 - Aktenzeichen 1 BvL 77/78

DRsp Nr. 1996/7150

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung nach WHG

»1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält.b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).2. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetz gleichrangig zusammen.