BVerfG - Beschluß vom 19.12.1996
1 BvR 1188/93
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 425
Stbg 1997, 226
WRP 1997, 302
ZMR 1997, 170
wrp 1997, 302
Vorinstanzen:
I. BerG für Architekten Stuttgart - Urteil vom 25.01.1993 - BG 72/92,
II. LBerG für Architekten Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.1993 - LBG 4/93,

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Arcihtekten - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1188/93

DRsp Nr. 1997/3610

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Arcihtekten - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Vereinbarkeit von berufsrechtlichen Werberegelungen der freien Berufe mit Art. 12 Abs. 1 GG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Solche Regelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Das gewählte Mittel muß zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein; bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden.2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist dann nicht geboten, wenn dem Beschwerdeführer dadurch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden.