BVerwG - Urteil vom 17.08.2005
2 C 37.04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 276 Abs. 2 § 839 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 99
DVBl 2006, 316
DÖV 2006, 264
NVwZ 2006, 212
ZBR 2006, 89
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 52/03
VG Schleswig - 11 A 250/00 - 27.09.2002,

Verfassungswidrige Besetzung von Beförderungsämtern nach Wertigkeit des derzeit besetzten Dienstpostens - Ausnahmen von der Kollegialgerichtsregel bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten - Beweislast des Dienstherrn für behördeninterne Umstände

BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 C 37.04

DRsp Nr. 2005/19941

Verfassungswidrige Besetzung von Beförderungsämtern nach Wertigkeit des derzeit besetzten Dienstpostens - Ausnahmen von der Kollegialgerichtsregel bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten - Beweislast des Dienstherrn für behördeninterne Umstände

»1. Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.2. Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. 3. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 276 Abs. 2 § 839 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.