BVerfG - Beschluss vom 02.03.1999
1 BvL 7/91
Normen:
DSchPflG Rheinland-Pfalz (Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978 GVBl. 159) § 13 Abs. 1 Satz 2 § 31 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Satz 3 ; Verfassung Rheinland-Pfalz Art. 40 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 214
BVerfGE 100, 226
BauR 1999, 1158
BayVBl 2000, 588
DVBl 1999, 1498
DÖV 1999, 870
EuGRZ 1999, 415
Grundeigentum 1999, 1048
IBR 1999, 430
JA 2000, 18
JZ 1999, 895
JuS 2000, 399
NJ 1999, 533
NJW 1999, 2877
NVwZ 1999, 1218
NZM 1999, 812
NuR 1999, 572
UPR 1999, 346
ZfIR 1999, 933
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10294.89

Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes - Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis - Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes - Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots bei Fehlen jeglicher Nutzungsmöglichkeit - unzulängliche Ausgleichsregelung

BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 7/91

DRsp Nr. 2000/1494

Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes - Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis - Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes - Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots bei Fehlen jeglicher Nutzungsmöglichkeit - unzulängliche Ausgleichsregelung

»1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.