OLG Dresden - Urteil vom 18.04.1996
7 U 2422/95
Normen:
GWB §§ 26 Abs. 2 22 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 299
NJWE-WettbR 1997, 114 (Ls)
WRP 1996, 911
wrp 1996, 911
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 7787/95

Vergabe von Standflächen auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle an gewerbliche Schilderpräger durch Gebietskörperschaften

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 7 U 2422/95

DRsp Nr. 1998/4986

Vergabe von Standflächen auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle an gewerbliche Schilderpräger durch Gebietskörperschaften

»1. Gebietskörperschaften haben bei der Vergabe von Standflächen auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle an gewerbliche Schilderpräger keine marktbeherrschende, sondern allenfalls eine marktstarke Stellung.2. Auf den Schutz des Diskriminierungsverbots des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB können sich lediglich kleine und mittlere Unternehmen, die von marktstarken Unternehmen abhängig sind, berufen, nicht jedoch bundesweit tätige Unternehmen.«

Normenkette:

GWB §§ 26 Abs. 2 22 ;

Tatbestand:

Das Landgericht hat es der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Standflächen auf dem Grundstück des Landkreises Stollberg, auf welchem die Kfz.-Zulassungsstelle untergebracht ist, ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren nach der VOL/A an Kfz.-Schilderpräger zu vermieten oder bereits abgeschlossene Mietverträge fortzuführen.