OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2005
13 Verg 8/05
Normen:
BGB § 134 § 138 ; GWB § 97 Abs. 7 § 107 Abs. 3 ; VgV § 13 S. 6 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
VgK Lüneburg - Beschluss vom 17.05.2005 - VgK 16/2005,

Vergaberecht: Anforderung an die Rüge eines Verstoßes nach § 13 S. 6 VgV; Gebühren und Kosten: Streitwert im Vergaberecht

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 13 Verg 8/05

DRsp Nr. 2007/8228

Vergaberecht: Anforderung an die Rüge eines Verstoßes nach § 13 S. 6 VgV; Gebühren und Kosten: Streitwert im Vergaberecht

1. Wer die Nichtigkeit eines abgeschlossenen Vertrages nach § 13 Satz 6 VgV geltend machen will, weil sein Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, verletzt worden sei, muss jedenfalls Grundzüge eines rechtlich geordneten Verfahrens einhalten. Anonyme Beanstandungen genügen dafür nicht. 2. Ist die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit der Garantie weiterer regelmäßiger Dienstleistungsaufträge an die Gesellschaft verbunden, so richtet sich der Streitwert der Nachprüfung nach der Bruttoauftragssumme der zu erwartenden Aufträge bezogen auf die Restlaufzeit des Vertrages mit der Gesellschaft.

Normenkette:

BGB § 134 § 138 ; GWB § 97 Abs. 7 § 107 Abs. 3 ; VgV § 13 S. 6 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Stadt B. betrieb Abfallbeseitigung, Stadtreinigung und ähnliche Dienstleistungen durch einen Regiebetrieb.