SchlHOLG - Urteil vom 05.02.2004
6 U 23/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 276 ; BGB § 311 Abs. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ; VOB/A § 25 Nr. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 304/02

Vergaberecht: Ausschreibung, Nachunternehmer, Vorlieferant, Selbstausführung, Unterangebot, Ermessen der Vergabestelle

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 6 U 23/03

DRsp Nr. 2004/12197

Vergaberecht: Ausschreibung, Nachunternehmer, Vorlieferant, Selbstausführung, Unterangebot, Ermessen der Vergabestelle

»1. Wird in der Ausschreibung keine Nachunternehmerangabe gefordert, kann ein Angebot wegen einer zusätzlichen Erklärung eines Bieters dazu nicht aus der Wertung ausgeschlossen werden. 2. Eine Nachunternehmerangabe zum Hersteller eines sog. Bauelements (Fenster) kann nicht verlangt werden, wenn im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben ist. Der Hersteller des Bauelements ist (dann) nicht als Nachunternehmer, sondern als Lieferant anzusehen. 3. Die vergaberechtliche "Eignung" ist nur solchen Bietern zuzuerkennen, deren Betrieb auf die ausgeschriebene Leistung eingerichtet ist, so dass sie diese im Wesentlichen selbst erbringen können. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist auf eine wertende Gesamtbetrachtung der betroffenen Leistungsbereiche und darauf abzustellen, was für die jeweils ausgeschriebene Gesamtleistung unter Berücksichtigung der (Rationalisierungs-) Entwicklung im Bau(stellen)betrieb prägend ist. Das Wertverhältnis der betroffenen Leistungsteile oder eine Vorfertigung "nach Maß" ist insoweit unergiebig.