VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.1998
1 S 1580/96
Normen:
GemHVO (Gemeindehaushaltsverordnung) Baden-Württemberg § 31 ;
Fundstellen:
BWGZ 1999, 630
DÖV 1999, 79
DVBl 1999, 184
GewArch 1999, 295
IBR 1998, 465
KStZ 1999, 97
NVwZ-RR 1999, 264
ZKF 1999, 15
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1737/94

Vergaberecht: Ausschreibungspflicht öffentlicher Aufträge und subjektiv öffentliches Recht potentieller Auftragnehmer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 1 S 1580/96

DRsp Nr. 2007/15403

Vergaberecht: Ausschreibungspflicht öffentlicher Aufträge und subjektiv öffentliches Recht potentieller Auftragnehmer

»Die Regelung in der Gemeindehaushaltsverordnung, wonach grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung der Vergabe von Aufträgen vorausgehen muß (§ 31 Abs. 1 GemHVO), begründet kein subjektives Recht mittelständischer Unternehmer auf Ausschreibung dieser Aufträge. Auch die durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums erzeugte Bindung der Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen, bestimmte Vergabegrundsätze einzuhalten (§ 31 Abs. 2 GemHVO), begründet unterhalb der Schwellenwerte der EG-Vergaberichtlinien ein solches Recht nicht.«

Normenkette:

GemHVO (Gemeindehaushaltsverordnung) Baden-Württemberg § 31 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen, mittelständische Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, wenden sich gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die beklagte Stadt an die Beigeladenen.