OLG München - Beschluss vom 02.06.2006
Verg 12/06
Normen:
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3 ; ZPO § 101 ;
Fundstellen:
ZfBR 2006, 600
ZfBR 2006, 600
Vorinstanzen:
VK Nordbayern - 21.VK-3194-06/06 - 24.04.2006,

Vergaberecht: Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes - Stellung eines Antrags ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen

OLG München, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen Verg 12/06

DRsp Nr. 2007/1906

Vergaberecht: Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes - Stellung eines Antrags ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen

»1. Zur Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes können auch die Ergebnisse vergleichbarer Ausschreibungen und übliche Marktpreise herangezogen werden.2. Die Stellung eines Antrags ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen nicht erforderlich (§ 101 ZPO analog).«

Normenkette:

VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3 ; ZPO § 101 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Jahr 2005 gemeinsam mit dem Landkreis N. die Verwertung von organischen Abfällen (Bioabfall und Grüngut) aus ihrem Stadtgebiet und dem Landkreis N., die bisher durch die Antragstellerin erfolgte, als nicht offenes Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach VOL/A europaweit aus.

Das von der Antragsgegnerin in das Vergabeverfahren eingeschaltete Ingenieurbüro A GmbH hatte zuvor sieben Ausschreibungen zur Verwertung von Grüngut, davon drei im Raum N. betreut, wobei Preise zwischen ca. 16 und 31 EUR/t erzielt worden waren.

In der Vergabebekanntmachung vom 03.05.2005 heißt es unter Ziffer III.2.1.3) unter der Überschrift "Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise" unter anderem: