OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2000
2 Verg 5/00
Normen:
GWB § 107 Abs. 1, Abs. 2 § 117 Abs. 1 § 118 Abs. 2 S. 2 ; VOL/A § 6 ;
Vorinstanzen:
VgK Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.05.2000 - 1 VK 9/00,

Vergaberecht: Inlaufsetzen der Beschwerdefrist, Fristverlängerung, Beschwerdebefugnis, Anordnung und Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 2 Verg 5/00

DRsp Nr. 2007/8246

Vergaberecht: Inlaufsetzen der Beschwerdefrist, Fristverlängerung, Beschwerdebefugnis, Anordnung und Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

»1. Die Übersendung des Beschlusses der Vergabekammer durch Telefax setzt die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB nicht in Lauf, wenn die Vergabekammer ihren Beschluss auch förmlich zustellen lässt. 2. Das Beschwerdegericht kann auf den Antrag auf Fristverlängerung auch noch nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 2 GWB entscheiden. 3. Den Antrag auf Nachprüfung nach § 107 Abs. 1 GWB kann auch stellen, wer nicht als Bieter in Erscheinung getreten ist. Das Interesse am Auftrag i.S. von § 107 Abs. 2 GWB wird durch die Stellung eines Nachprüfungsantrages dokumentiert. 4. Verspricht die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg, lehnt das Beschwerdegericht den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ab, ohne dass es dabei noch einer Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 Satz 2 GWB bedarf. 5. In bezug auf die Zuziehung von Sachverständigen hat die Vergabestelle einen Beurteilungsspielraum.