I.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1 streiten über die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen M. Aufgrund der Richtlinie 96/67 des Rates der Europäischen Union vom 15. Oktober 1996 (umgesetzt durch § 19 c Luft VG und durch die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl I S. 2825 -- BADV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Marktöffnung für solche Dienstleistungen an Flughäfen durchzuführen, und zwar ist für den Flughafen München ein -- neben der Beigeladenen zu 2 -- zweiter Bodenabfertiger zu bestellen.
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