VGH Bayern - Beschluß vom 21.07.1999
20 AS 99.40032
Normen:
BADV (Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen) § 7 Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 1999, 1013
GewArch 2000, 159
NVwZ 1999, 1131
NZBau 2000, 216
ZLW 2000, 113

Vergaberecht: Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf Flughäfen

VGH Bayern, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 20 AS 99.40032

DRsp Nr. 2000/5498

Vergaberecht: Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf Flughäfen

»1. Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen.2. Die Vergabeentscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Im Sinne der gebotenen "Transparenz" darf sie sich ausschließlich auf die in der Ausschreibung bekanntgegebenen objektiven Zuschlagskriterien (objektive Eigenschaften der Bewerber und ihrer Angebote) stützen. Ein maßgebliches Abstellen auf die vom Nutzerausschuß und vom Flughafenunternehmer abgegebenen Voten als solche ist unzulässig.«

Normenkette:

BADV (Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen) § 7 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 1 streiten über die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen M. Aufgrund der Richtlinie 96/67 des Rates der Europäischen Union vom 15. Oktober 1996 (umgesetzt durch § 19 c Luft VG und durch die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl I S. 2825 -- BADV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Marktöffnung für solche Dienstleistungen an Flughäfen durchzuführen, und zwar ist für den Flughafen München ein -- neben der Beigeladenen zu 2 -- zweiter Bodenabfertiger zu bestellen.