OLG Naumburg - Beschluss vom 13.10.2006
1 Verg 6/06
Normen:
GWB § 113 Abs. 1 ; VOB/A § 26 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt - 2 VK LVwA 16/06 - 23.05.2006,
2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt - 2 VK LVwA 10/06 - 23.05.2006,
2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt - 2 VK LVwA 13/06 - 23.05.2006,

Vergaberecht: Wahrung der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB Anordnung der Fortsetzung der Ausschreibung mit dem Ziel einer Zuschlagserteilung - Unvollständige Dokumentation des Wertungsprozesses - Unverhältnismäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung bei Mengenänderungen in einzelnen Leistungspositionen Teilaufhebung der Ausschreibung bei Herausnahme eines Teils der Leistungspositionen - Aufhebung der Ausschreibung wegen Preisrisiken

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 1 Verg 6/06

DRsp Nr. 2007/2114

Vergaberecht: Wahrung der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB Anordnung der Fortsetzung der Ausschreibung mit dem Ziel einer Zuschlagserteilung - Unvollständige Dokumentation des Wertungsprozesses - Unverhältnismäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung bei Mengenänderungen in einzelnen Leistungspositionen Teilaufhebung der Ausschreibung bei Herausnahme eines Teils der Leistungspositionen - Aufhebung der Ausschreibung wegen Preisrisiken

»1. Für die Wahrung der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB ist es ausreichend, wenn die Entscheidung der Vergabekammer vor Fristablauf vollständig abgesetzt und zur Geschäftsstelle gelangt ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass auch die Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Entscheidungsfrist bereits bewirkt ist.2. Die Anordnung der Fortsetzung der Ausschreibung mit dem Ziel einer Zuschlagserteilung kommt nicht nur bei irrtümlicher Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, sondern auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber seine Absicht, die ausgeschriebene Leistung von Dritten zu beschaffen, unverändert aufrecht erhält und ihm tatsächlich kein sachlicher Grund, insbesondere kein Grund i.S.v. § 26 Nr. 1 VOB/A, für die Aufhebung zur Seite steht bzw. wenn die Aufhebung selbst im Falle des Vorliegens eines sachlichen Grundes nicht verhältnismäßig ist.