BayObLG - Beschluss vom 09.10.2003
Verg 8/03
Normen:
GKG § 12a Abs. 2 ; VgV § 3 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK - 3194 - 11/03,

Vergabesache, Nachprüfungsverfahren, Auftragswert, Streitwert, Dienstleistungsvertrag, Laufzeit, Option

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen Verg 8/03

DRsp Nr. 2003/15385

Vergabesache, Nachprüfungsverfahren, Auftragswert, Streitwert, Dienstleistungsvertrag, Laufzeit, Option

»Bei der Berechnung des Streitwerts für das Vergabenachprüfungsverfahren ist bei Dienstleistungsverträgen mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als 4 Jahren die Bruttoauftragssumme der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich einer etwaigen vom Bieter eingeräumten Verlängerungsoption maßgebend.«

Normenkette:

GKG § 12a Abs. 2 ; VgV § 3 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der Senat war mit dem oben bezeichneten Vergabenachprüfungsverfahren befasst. Vorgesehene Vertragslaufzeit war der Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2010 zuzüglich einer von der Antragstellerin eingeräumten Option der Verlängerung um drei Jahre. Der Senat setzte in Ziffer V seines Beschlusses vom 29.7.2003, mit dem über die von den Beteiligten eingelegten sofortigen Beschwerden nach §§ 116 ff. GWB entschieden wurde, den Beschwerdewert gemäß § 12a Abs. 2 GKG auf 5 % der Bruttoauftragssumme für vier Jahre fest; gemäß dem hier maßgeblichen Angebot der Antragstellerin in Höhe von netto 2.958.377,57 EUR pro Jahr zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer belief sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 686.343,69 EUR.