OLG Naumburg - Beschluß vom 21.12.2000
1 Verg 10/00
Normen:
GWB § 1 ; VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 174
Vorinstanzen:
VK Halle, - Vorinstanzaktenzeichen VK Hal 28/00

Vergabesachen: Kartellverstoß bei Bildung einer Bietergemeinschaft

OLG Naumburg, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 1 Verg 10/00

DRsp Nr. 2003/6913

Vergabesachen: Kartellverstoß bei Bildung einer Bietergemeinschaft

»1. Eine Vereinbarung zur Bildung einer Bietergemeinschaft stellt nur dann eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung i.S. von § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 dar, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bietergemeinschaft für eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist.2. Insoweit kommt es nicht nur darauf an, ob das Mitgliedsunternehmen abstrakt in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag allein zu erbringen, sondern maßgeblich ist auch, ob der Unternehmer bereit ist, sich allein um die Auftragsvergabe zu bewerben.3. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Mitgliedschaft in einer Bietergemeinschaft ist eine unternehmerische Entscheidung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie objektiv nachvollziehbar ist und sich im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Handelns hält.4. Will die Vergabestelle das Angebot einer Bietergemeinschaft unter Berufung auf § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f VOL/A von der weiteren Wertung ausschließen, so hat sie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die - ausnahmsweise - Unzulässigkeit einer Vereinbarung zur Bildung einer Bietergemeinschaft konkret nachzuweisen.«

Normenkette:

GWB § 1 ; VOL/A § Nr. Abs. Buchstabe f ;