BayObLG - Beschluss vom 27.02.2003
Verg 1/03
Normen:
BGB § 535 § 581 ; GWB § 99 Abs. 1 § 107 Abs. 3 ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 8
BayObLGZ 2003, 38
OLGReport-BayObLG 2003, 388
ZfBR 2003, 511
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-50-11/02,

Vergabesachen: Voraussetzungen eines entgeltlichen Vertrags - Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers

BayObLG, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen Verg 1/03

DRsp Nr. 2003/6399

Vergabesachen: Voraussetzungen eines entgeltlichen Vertrags - Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers

»1. Die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers für die vom Unternehmer erbrachte Leistung muss nicht aus einer Geldzahlung bestehen; ihr muss aber zumindest Geldwert zukommen. Für ein vergabepflichtiges Geschäft ist zwar eine gegenseitige Verpflichtung erforderlich, die jedoch nicht notwendigerweise wechselseitig abhängig sein muss.2. Ein entgeltlicher Vertrag über eine Lieferleistung liegt auch dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber die Verpachtung eines in seinem Entsorgungspark liegenden Grundstücks mit der nicht ausschließlich auf Gesetz beruhenden Verpflichtung des Auftragnehmers koppelt, ihm eine bestimmte Abfallmenge zu überlassen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 581 ; GWB § 99 Abs. 1 § 107 Abs. 3 ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.