BayObLG - Beschluss vom 28.05.2003
Verg 6/03
Normen:
GWB § 97 Abs. 1, 7 § 117 Abs. 2 ; VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 § 9 Nr. 6 § 10 Nr. 1 Abs. 1 § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 134
ZfBR 2003, 717
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern - 320.VK-3194-08/03 - 01.04.2003,

Vergabeverfahren: Angebot - Bieterausschluss - neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren - Wertung eines Pauschalpreisnebenangebots

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen Verg 6/03

DRsp Nr. 2003/10910

Vergabeverfahren: Angebot - Bieterausschluss - neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren - Wertung eines Pauschalpreisnebenangebots

»1. Ein Angebot, das die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen nicht enthält, ist auszuschließen.2. Die schwerwiegende Rechtsfolge eines Bieterausschlusses wegen fehlender Erklärungen erfordert es, dass die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen unmissverständlich deutlich macht, welche Bietererklärungen sie als Umstand betrachtet, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll.Ist nach der Baubeschreibung vom Bieter ein Bauzeitenplan bereits mit dem Angebot vorzulegen, kann von einer geforderten Erklärung jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Plan weder vertragliche Erklärungen enthält noch im Anschreiben als mit dem Angebot vorzulegen aufgeführt ist.3. Erhält der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht und stützt er auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse neue Rügen, die vor der Vergabekammer noch nicht verfahrensgegenständlich waren, so bilden auch diese den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (wie ThürOLG NZBau 2000, 349/350; Abweichung zu BayObLG 1999, 127/134 f.).