OLG Hamm - Urteil vom 26.06.2008
21 U 17/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; BGB § 148 ; BGB § 242 ; BGB § 313 ; VOB/A § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1622
NZBau 2008, 508
OLGReport-Hamm 2008, 624
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/07

Vergabeverfahren: Kostenausgleichsanspruch des Auftragnehmers infolge erst nach Zuschlagsfrist erfolgender Zuschlagserteilung

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 21 U 17/08

DRsp Nr. 2008/15588

Vergabeverfahren: Kostenausgleichsanspruch des Auftragnehmers infolge erst nach Zuschlagsfrist erfolgender Zuschlagserteilung

1. Vereinbaren die Beteiligten im Vergabeverfahren auf Anfrage des Auftraggebers eine Binde- und Zuschlagsfristverlängerung, hat dies auf den Inhalt abgegebener Angebote keinen Einfluss. Dies gilt auch für die dem Angebot zugrunde liegenden Ausführungsterminpläne. Auch bei zeitlicher Überholung kommt der Vertrag daher mit den ursprünglichen Ausführungsfristen zustande. 2. Eine erforderliche Anpassung von Ausführungsfristen infolge verspäteter Zuschlagserteilung auf Wunsch des Auftraggebers begründet einen Ersatzanspruch des Auftagnehmers wegen hierdurch verursachter höherer Kosten. Die erforderliche Vertragsanpassung kann auf Anweisung des Auftraggebers nach § 2 Nr. 5 VOB/B erfolgen oder im Rahmen der allgemeinen gegenseitigen Kooperationspflichten.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; BGB § 148 ; BGB § 242 ; BGB § 313 ; VOB/A § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: