OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2007
11 U 74/06
Normen:
GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 21 ; VOB/A § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-23 O 9/05,

Vergabeverfahren: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des unberücksichtigten Bieters auf positives Interesse

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 11 U 74/06

DRsp Nr. 2008/5721

Vergabeverfahren: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des unberücksichtigten Bieters auf positives Interesse

»Ein Bieter, dessen Angebot bei der Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt worden ist, hat einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des positiven Interesses nur, wenn dem Bieter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Demgegenüber besteht ein Anspruch auf das positive Interesse nicht, wenn das Angebot des schadenersatzbegehrenden Bieters von der Vergabe zwingend auszuschließen war.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 21 ; VOB/A § 25 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung in einem Vergabeverfahren.