LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2018
L 5 KR 81/18 B ER
Normen:
SGB V § 69; SGB V § 127; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GWB § 156;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1800/17

Vergabeverfahren zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung und ergänzenden InkontinenzhilfenUnzulässiger Antrag im EilverfahrenFehlender Sozialrechtsweg

LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 81/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10147

Vergabeverfahren zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung und ergänzenden Inkontinenzhilfen Unzulässiger Antrag im Eilverfahren Fehlender Sozialrechtsweg

1. Die Frage, ob § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V einer Ausschreibung entgegenstehen, ist in den Fällen der Sonderzuweisung nach § 69 Abs. 3 SGB V gerade nicht dem Sozialrechtsweg zugeordnet. 2. Mit der Regelung in § 156 GWB wird eine Zersplitterung des Rechtswegs zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausschreibung in fachrechtliche Vorfragen (durch die Fachgerichte) einerseits und vergaberechtliche Themen (durch die Vergabekammern) andererseits verhindert.3. Ausschließlich die Vergabekammern entscheiden, ob der Vergaberechtsweg eröffnet ist und ob zu Recht ein dem Kartellvergaberecht unterfallendes Verfahren durchgeführt wird.4. Unter einem Vergabeverfahren ist jedes materielle Beschaffungsverhalten eines öffentlichen Auftraggebers zu verstehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 47.029,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69; SGB V § 127; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GWB § 156;

Gründe

I.

1. 2.