OLG Köln - Urteil vom 17.11.2004
11 U 53/04
Normen:
BGB § 242 ; HOAI § 4 Abs. 2 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 467
OLGReport-Köln 2005, 2
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 341/03

Vergütung des Architekten bei erkennbarer Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens - Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 11 U 53/04

DRsp Nr. 2004/20188

Vergütung des Architekten bei erkennbarer Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens - Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

1. Das Interesse des Auftraggebers eines Architekten an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens begründet noch keinen Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI. Die Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen des HOAI liegenden Pauschalhonorars ist deshalb auch dann unwirksam, wenn es mit einem für den Fall der Einhaltung oder Unterschreitung einer bestimmtem Baussumme anfallenden Erfolgshonorar des Architekten kombiniert wird. Dem Interesse des Auftraggebers an einer ökonomischen Bauweise kann durch die Vereinbarung einer Kostenobergrenze (Kostenlimit) Rechnung getragen werden.2. Ist für den Architekten als Auftragnehmer erkennbar, dass ein bestimmter Kostenrahmen einzuhalten sein soll, so ist der Architekt jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, seiner Honorarabrechnung höhere anrechenbare Kosten zugrundezulegen.