OLG Celle - Beschluss vom 05.09.2007
6 W 82/07
Normen:
ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 135
BauR 2008, 135
MDR 2008, 164
MDR 2008, 164
OLGReport-Celle 2007, 874
OLGReport-Celle 2007, 874
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 7/02

Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen bei grob fahrlässig herbeigeführter Unverwertbarkeit des Gutachtens

OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 6 W 82/07

DRsp Nr. 2008/22131

Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen bei grob fahrlässig herbeigeführter Unverwertbarkeit des Gutachtens

»Unterlässt es ein Sachverständiger, einen Mitarbeiter, den er nicht nur für untergeordnete Tätigkeiten einsetzen will, nach geschäftlichen Beziehungen zu den Parteien zu befragen, und stellt sich später heraus, dass der Mitarbeiter enge Beziehungen zu einer Partei unterhält, ist das Gutachten unverwertbar. Dem Sachverständigen steht dafür Vergütung nicht zu, weil er die Unverwertbarkeit grobfahrlässig herbeigeführt hat.«

Normenkette:

ZPO § 406 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Für die im vorliegenden Verfahren erfolgte Begutachtung steht dem Sachverständigen Prof. Dr. R. keine Vergütung zu, da er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Denn er hat das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen.

Der Sachverständige war verpflichtet, seinen Mitarbeiter Dipl. Ing. A. Sch. vor dessen Einsatz nach seinen Geschäftsbeziehungen, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen, zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen.