Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die im vorliegenden Verfahren erfolgte Begutachtung steht dem Sachverständigen Prof. Dr. R. keine Vergütung zu, da er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Denn er hat das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen.
Der Sachverständige war verpflichtet, seinen Mitarbeiter Dipl. Ing. A. Sch. vor dessen Einsatz nach seinen Geschäftsbeziehungen, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen, zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen.
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