OLG Thüringen - Urteil vom 19.09.2007
7 U 35/07
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 3 ; VOB/B § 2 Nr. 9 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 319
OLGReport-Jena 2007, 1029
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 923/05

Vergütung für auftragslos erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit Errichtung eines Bauwerks

OLG Thüringen, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 7 U 35/07

DRsp Nr. 2007/22769

Vergütung für auftragslos erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit Errichtung eines Bauwerks

»Hat der Auftragnehmer wegen auftragslos erbrachter Leistungen nur einen Anspruch aus §§ 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B, 670, 677, 683 BGB, so bestimmt sich die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung. Die Preisermittlungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B gelten in diesem Falle nicht. Der Ersatzanspruch darf aber nicht höher sein, als ein für die auftragslos erbrachte Leistung konkret vereinbarter Vertragspreis.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 3 ; VOB/B § 2 Nr. 9 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht Restwerklohnansprüche aus dem Bauvorhaben Metalltüren/Schlosserarbeiten am Universitätsklinikum 2000 in J geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gera vom 18.12.2006. Ergänzend wird ausgeführt: