OLG Brandenburg - Urteil vom 06.07.2005
4 U 116/04
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 230/00

Vergütung für die Tragwerksplanung eines Bauvorhabens

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 116/04

DRsp Nr. 2005/10860

Vergütung für die Tragwerksplanung eines Bauvorhabens

Zur Höhe des Honoraranspruchs eines Ingenieurs für die statische Entwurfs- und Genehmigungsplanung eines Einfamilienhauses sowie zur Frage, ob die erteilte Honorarrechnung prüffähig ist im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI.

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Vergütung von Leistungen des Klägers als Tragwerksplaner für das Einfamilienhaus der Beklagten auf der Grundlage seiner Honorarrechnung vom 26.01.2000. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 08.06.2004 verkündeten Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).