I. Die Parteien streiten um die Vergütung von Leistungen des Klägers als Tragwerksplaner für das Einfamilienhaus der Beklagten auf der Grundlage seiner Honorarrechnung vom 26.01.2000. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 08.06.2004 verkündeten Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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