OLG Rostock - Beschluss vom 21.12.2018
1 U 25/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 632 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 166/14

Vergütung für Telefondienstleistungen und Betrieb eines InternetportalsKostentragung von Berufungsführer und Anschlussberufungsführer

OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 1 U 25/17

DRsp Nr. 2020/98

Vergütung für Telefondienstleistungen und Betrieb eines Internetportals Kostentragung von Berufungsführer und Anschlussberufungsführer

Eine anteilige Kostentragung von Berufungs- und Anschlussberufungsführer in Anlehnung an die Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zur Anschlussrevision bei der Annahmerevision (BGH, Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146 ff.) ist sachgerecht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12 zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.793,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 632 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger tritt unter xxxxxx als Internet-Service-Provider gegenüber Endkunden sowie auch gegenüber anderen Service-Providern auf und bietet diesen Sprach- und Internetdienste an. Der Beklagte führt als eingetragener Kaufmann die Firma xxxxxx (ATL-xxxx), die Telefonendkunden Telefon- und Internetdienstleistungen offeriert.