Die Kläger machen gegenüber dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagte) einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Ingenieurleistungen infolge einer Bauzeitverlängerung geltend.
Mit Ingenieurvertrag vom 22./26. September 1989 (Bl. 16) beauftragte die Beklagte die Kläger mit der Planung und Betreuung der technischen Ausrüstung für den Neubau eines Laborgebäudes etc. für das Niedersächsische Landesamt für Wasserwirtschaft in #######. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Bauzeit beinhaltet der Vertrag nicht. In dessen § 6 ist unter Nr. 6.2 jedoch folgende Regelung enthalten:
'Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.'
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