VOB-Stelle Sachsen-Anhalt, Stellungnahme vom 08.03.2000 - Aktenzeichen Fall 234
DRsp Nr. 2000/5588
Vergütung von Mehrkosten
Mehrkosten, die durch eine tiefere Gründung entstehen, weil der Baugrund entgegen ursprünglichen Erwartungen mit nicht tragfähigem Bauschutt durchsetzt ist, sind vom Auftraggeber zu vergüten, wenn in der Leistungsbeschreibung ein Hinweis auf eine frühere Bebauung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund Ortskenntnis Zweifel an der Richtigkeit der Leistungsbeschreibung haben mußte.