VOB-Stelle Sachsen-Anhalt - Stellungnahme vom 08.03.2000
Fall 234
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7;
Fundstellen:
IBR 2000, 262

Vergütung von Mehrkosten

VOB-Stelle Sachsen-Anhalt, Stellungnahme vom 08.03.2000 - Aktenzeichen Fall 234

DRsp Nr. 2000/5588

Vergütung von Mehrkosten

Mehrkosten, die durch eine tiefere Gründung entstehen, weil der Baugrund entgegen ursprünglichen Erwartungen mit nicht tragfähigem Bauschutt durchsetzt ist, sind vom Auftraggeber zu vergüten, wenn in der Leistungsbeschreibung ein Hinweis auf eine frühere Bebauung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund Ortskenntnis Zweifel an der Richtigkeit der Leistungsbeschreibung haben mußte.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7;
Fundstellen
IBR 2000, 262