Der Kläger ist Bauingenieur und Geschäftsführer der Bauunternehmung Rudolf P- GmbH (im folgenden: P - GmbH). Die Beklagte, die ein Mischwerk betreibt, lieferte der P- GmbH bituminöse Stoffe und setzte in ihrem Tätigkeitsbereich gegen Entgelt Arbeitskräfte der P- GmbH ein.
Neben dieser Geschäftsverbindung gab es unmittelbare Beziehungen zwischen den Parteien, die darauf beruhten, daß der Kläger die Beklagte beriet und betreute. Im Hinblick darauf wurde er bis August 1995 mit 1.500 DM im Monat honoriert. In der Folgezeit zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr. Als der Kläger schließlich im Juni 1996 aus seiner Sicht ausstehende Honorarleistungen anmahnte, erklärte die Beklagte im Juli 1996 "vorsorglich für den Fall, daß es sich hier um ein Dienstverhältnis handeln sollte", zum Ende des Monats die Kündigung "dieses Verhältnisses".
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