OLG Koblenz - Urteil vom 14.05.1998
5 U 1494/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, § 614 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 471
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 464/96

Vergütungsanspruch hängt davon ab, dass der Beweispflichtige die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat)

OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 5 U 1494/97

DRsp Nr. 1999/3155

Vergütungsanspruch hängt davon ab, dass der Beweispflichtige die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat)

»Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs hat der Dienstverpflichtete darzulegen und zu beweisen. Der Dienstverpflichtete muss aufzeigen und belegen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung auch erbracht oder zumindest angeboten hat.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1, § 614 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Bauingenieur und Geschäftsführer der Bauunternehmung Rudolf P- GmbH (im folgenden: P - GmbH). Die Beklagte, die ein Mischwerk betreibt, lieferte der P- GmbH bituminöse Stoffe und setzte in ihrem Tätigkeitsbereich gegen Entgelt Arbeitskräfte der P- GmbH ein.

Neben dieser Geschäftsverbindung gab es unmittelbare Beziehungen zwischen den Parteien, die darauf beruhten, daß der Kläger die Beklagte beriet und betreute. Im Hinblick darauf wurde er bis August 1995 mit 1.500 DM im Monat honoriert. In der Folgezeit zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr. Als der Kläger schließlich im Juni 1996 aus seiner Sicht ausstehende Honorarleistungen anmahnte, erklärte die Beklagte im Juli 1996 "vorsorglich für den Fall, daß es sich hier um ein Dienstverhältnis handeln sollte", zum Ende des Monats die Kündigung "dieses Verhältnisses".