Die Höhe der ersparten Aufwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der HOAI (BGH, DRsp I(144)91a = BauR 1982, 83 = NJW 1982, 879, 881; siehe auch OLG Düsseldorf, BauR 1993, 630 = NJW-RR 1993, 1173).
Siehe auch Bultmann, Zur Entreicherung des Bauherrn bei Architektenleistungen aufgrund nichtigen Vertrages gem. § 818 Abs. 3 BGB, BauR 1995, 335.
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