OLG Hamm - Urteil vom 27.07.2018
33 U 2/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/15

Vergütungsansprüche für eine anwaltliche VertretungAnspruch auf eine Einigungsgebühr

OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 33 U 2/18

DRsp Nr. 2020/14404

Vergütungsansprüche für eine anwaltliche Vertretung Anspruch auf eine Einigungsgebühr

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.720,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.664,21 € seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.028,94 € seit dem 21.10.2015 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.027,45 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 32% und der Beklagte 68%.Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 8.359,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.