LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2006
3/2 Sa 1830/05
Normen:
BGB § 328 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 19/17 Ca 6082/04 - 23.06.2005,

Vergütungsklage aus Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 3/2 Sa 1830/05

DRsp Nr. 2007/878

Vergütungsklage aus Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

»Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages im Anschluss an BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04

Normenkette:

BGB § 328 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab Januar 2004 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) oder nach dem Bund/Land-Tarif zusteht.

Die Klägerin ist seit 01. April 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2

Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des Diakonischen Werkes "Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau e.V." vom 18.4.1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis. (...)

§ 4

Die Genannte wird in die Vergütungsgruppe BAT VI b eingereiht.

§ 7

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind unwirksam.