OLG Dresden - Urteil vom 19.06.2002
18 U 2985/01
Normen:
BGB § 633 § 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1314

Verhältnis der Höhe der Scheiben in einem Wintergarten als Mangel; Anforderungen an die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Unternehmers

OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 18 U 2985/01

DRsp Nr. 2004/14870

Verhältnis der Höhe der Scheiben in einem Wintergarten als Mangel; Anforderungen an die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Unternehmers

1. Entspricht bei der Ausführung durch den Bauunternehmer das Verhältnis der Höhe der oben zu den unteren Scheiben eines Wintergartens nicht den getroffenen Vereinbarungen, so liegt ein Mangel des Werks auch dann vor, wenn die vom Bauherrn gewünschte Höhe den technischen Richtlinien oder Normen widerspricht. 2. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, auf die Folgen einer fehlenden Entlüftungsmöglichkeit eines Wintergartens hinzuweisen, da für jedermann erkennbar ist, dass es unter einem Glasdach zu einer erheblichen Wärmeentwicklung kommen kann.

Normenkette:

BGB § 633 § 635 ;
Fundstellen
NJW-RR 2002, 1314