BVerfG - Beschluß vom 02.09.2004
1 BvR 1860/02
Normen:
LBO Rheinland-Pfalz § 81 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 97
JuS05_5, 477
NJW 2005, , 1568
NVwZ 2005, 203
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11014/02
VG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 K 2562/01.NW - 28.2.2002,

Verhältnismäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung

BVerfG, Beschluß vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1860/02

DRsp Nr. 2004/16905

Verhältnismäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung

Eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung ist unverhältnismäßig, wenn sie in einem Gebiet ergeht, in dem baurechtswidrige Wochenendhäuser, die vor einem bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, grundsätzlich geduldet werden und wenn die Beseitigungsanordnung darauf gestützt wird, dass Funktionsverbesserungen durch bauliche Maßnahmen vorgenommen wurden. Jedenfalls dann, wenn die Funktionsverbesserung auf einer geringfügigen baulichen Veränderung beruht, die sich leicht rückgängig machen läßt, kann das öffentliche Interesse nur die Beseitigung der nachträglich vorgenommene Veränderungen tragen, nicht jedoch den Abbruch des gesamten Hauses begründen.

Normenkette:

LBO Rheinland-Pfalz § 81 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine baurechtliche Beseitigungsanordnung.